Statuten

des Vereines

„Kultur- und Theaterverein Kasten“

 

ZVR-Zahl: 196839584

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1. Der Verein führt den Namen „Kultur- und Theaterverein Kasten“.

2. Er hat seinen Sitz in Kasten und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Kultur- und Theaterverein Kasten, in der Folge auch kurz als Verein bezeichnet, ist ein nicht auf Gewinn berechneter, gemeinnütziger überparteilicher Verein.

 

Er verfolgt die nachfolgenden Zwecke:

a)Förderung des gesellschaftlichen kulturellen Lebens in Kasten.

b)Organisieren von kulturellen Veranstaltungen.

c)Pflege des kulturellen volkstümlichen Brauchtums.

 

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Aufführung von Theaterstücken.

b) Dichterlesungen.

c) Vorträge und Versammlungen.

d) Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen.

e) Tätigung der erforderlichen Öffentlichkeitsarbeit.

f) Besuch von kulturellen Veranstaltungen.

g) Besuch von künstlerischen Ausbildungskursen.

 

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Erträge aus Veranstaltungen

b) Zuwendungen an den Verein seitens der Mitglieder

c) Spenden und sonstige Zuwendungen

d) Sonstige Erträge

e) Abhalten von Flohmärkten

f) Zinserträge

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an die Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Beitrages fördern.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden.

 

2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

 

2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

 

3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn sich dieser länger als zwei Jahre nicht mehr an der Vereinsarbeit beteiligt.

 

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltes verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen)

 

5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1) Die Mitglieder sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalsversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen- und den Ehrenmitgliedern zu.

 

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

  

 

§ 8 Vereinsorgane

 

1) Organe des Vereines sind die Generalsversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9 Die Generalversammlung

 

1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

 

2) Eine außerordentliche Generalsversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalsversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.

 

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angaben der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter – Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.

 

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

 

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

 

2) Beschlussfassung über den Voranschlag.

 

3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

 

4) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 

5) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

 

6) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11 Der Vorstand

 

 

1) Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar dem Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes des Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

 

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

 

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

 

8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

 

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, er führt die Geschäfte. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

1 Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2) Vorbereitung der Generalversammlung.

3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.

4) Verwaltung des Vereinsvermögens.

5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

 

6) Innformation der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

 

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vereinsmitglieder

 

1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

 

3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

 

4)Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann oder seinem Stellvertreter und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

 

5) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

 

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer

 

1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

 

2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

 

§ 15 Das Schiedsgericht

 

 

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

 

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereines

 

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2) Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll einer gemeinnützigen Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 

3) Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde innerhalb von 4 Wochen schriftlich anzuzeigen.